Mittwoch, 25. März 2020

Corona - einer der Alltagshelden


Es ist schon nach 22.00 Uhr am Dienstagabend. Mein Stadtteil Fischlaken im Essener Süden ist schon fast im Tiefschlaf. Schon über Tag ist es hier wegen der Corona-Krise viel ruhiger geworden.
Da höre ich in unserer kleinen Straße ein mir gut bekanntes Motorengeräusch. Es stammt vom Obst- und Gemüsewagen von Günther Bier. Er parkt den offenen Lkw in einer Zufahrtstraße unter unserem Balkon und wartet in der Dunkelheit auf seine Kunden. Eine junge Nachbarin kommt aus dem Nachbarhaus und reicht dem Obstverkäufer ihren großen Einkaufskorb rüber. Sie versorgt sich und eine ältere Dame, die im selben Haus wohnt, mit Obst und Gemüse. Ich frage Herrn Bier, wie es jetzt in der Corona-Krise so läuft. Der 64-Jährige:“ Ich habe noch mehr zu tun als sonst. Die Kunden freuen sich, wenn ich sie direkt an der Haustür beliefere.“

Und das macht er seit über 40 (!) Jahren hier im so genannten Werdener Land. Gerade die älteren Bewohner sind seit vielen Jahren seine Kunden. Manchmal lassen sie einfach aus den oberen Etagen den Korb am Seil hinunter. Oder Günther Bier geht mit vollen Tüten zu den Haustüren.  Als junger Mann, gerade einmal 20 Jahren alt, hat er sein mobiles Obst- und Gemüsegeschäft hier am südlichen Rand des Ruhrgebiets gegründet und die Freude daran nie verloren. Auf die Frage, wie lange er sein Fahrgeschäft noch betreiben möchte, lächelt Günther Bier. „Wenn ich gesund bleibe, noch einige Jahre. Denn erst vor drei Jahren habe ich mir einen neuen Gemüsewagen angeschafft. Der alte „Tamhart“ von Baujahr 1982 hat nämlich den Geist aufgegeben.“
Danke, Günther Bier. Du bist in dieser Zeit einer unserer Alltagshelden.

Dienstag, 24. März 2020

Zetteltrick - Zahnlücke verrät Dieb


Altenessen: So ein Fall macht mich echt wütend. Da schellt ein Typ bei mehreren älteren Menschen und erzählt ihnen eine „Räubergeschichte“. Er müsse Medikamente für Nachbarn abgeben, gaukelt er vor. Danach müsse er noch ein Zettel ausfüllen, um so in die Wohnung zu gelangen. Zwei ältere Damen (87 und 92) fallen auf den Trick rein. Der Unbekannte klaut eine Geldbörse mit Bargeld. Pech für den Dieb, dass die Frauen ihn gut beschreiben können. Auffallend sei seine Zahnlücke gewesen, erzählen sie den Polizisten. Die Fahnung führt wenig später zur Festnahme eines Pärchens. Er (43) mit Zahnlücke, sie (37). Sie haben die Beute noch dabei. Beide sind ohne festen Wohnsitz. Und, ich hätte wetten können, wegen anderer Straftaten bekannt. Einen festen Wohnsitz haben sie nicht. Was ich vermute, verschweige ich.



Hier die ganze amtliche Geschichte der Polizei: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11562/4555608


Frühjahrsputz

Heute ist Tag 2 des gezwungenen Frühjahrsputzes. Corona macht es möglich. Nach dem Bücherregal gestern ist heute unser "Hundertwasser-Bad" dran. Der Meister guckt von oben zu, ob seine Schülerin Sabine auch alles richtig macht.
Ich kann mich noch an meine Kindheit erinnern. Wenn Mutter mit dem Frühjahrsputz anfing, hieß es für uns vier Jungs. Raus, auf die Straße, was damals noch ging. Dann stellte sie unsere 3,5 Zimmer-Wohnung auf den Kopf. Teppiche raus und geklopft (da war selbst unser Fußballtor auf dem Hinterhof belegt), Gardinen runter und gewaschen, unterm und auf dem Schrank wurde gefeudelt und anschließend mit Zeitungspapier ausgelegt. Blitzblank war die Wohnung anschließend. Eben Frühjahrsputz.

Montag, 23. März 2020

Corona-Verordnung vom 22. März 2020


Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(CoronaSchVO) vom 22. März 2020



§ 1 Reiserückkehrer aus Infektionsgebieten
 (1) Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt in dem Risikogebiet folgende Bereiche nicht betreten:
1. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
3. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,
4. Berufsschulen,
5. Hochschulen.
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.

§ 2 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner/Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb für die Beschäftigten der Einrichtung aufrechterhalten.
(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.

§ 3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
4. Spiel- und Bolzplätze,
5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
(2) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

§ 4 Bibliotheken, Hochschulbibliotheken
Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 5 Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Tierbedarfsmärkten,
7. Einrichtungen des Großhandels.
Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.
(2) Die Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig unter Beschränkung auf den Einrichtungen des Absatzes 1 entsprechende Anbieter.
(3) Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.
(4) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verkaufsstellen entsprechen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden. Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.
(6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

§ 6 Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

§ 7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe
 (1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu treffen.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden. Das gleiche gilt für gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädischen Schuhmacher etc.), die zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind.


§ 8 Beherbergung, Tourismus
 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen sind untersagt.

§ 9 Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.


§ 10 Einkaufszentren
Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zulässig, wenn sich dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrichtungen befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.

§ 11 Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Dabei sind die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(2) Die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(3) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
(4) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

§ 12 Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie,
2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
Zur Umsetzung des Verbots in Satz 1 können die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(2) Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. Die nach
§ 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden können zur Umsetzung des Verbots in Absatz 1 Satz 1 weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

§ 13 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
 Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden vor. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden unberührt.
 
§ 14 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen
(1) Die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
(2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt (§§ 73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2, 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes). Dabei sind die nach den §§ 3, 9 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. April 2020 außer Kraft.

Düsseldorf, den 22. März 2020 - Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Karl-Josef  L a u m a n n


Sonntag, 22. März 2020

Abendrunde

Essen-Fischlaken: Abendrunde durch unseren Stadtteil. Dank an die Landwirte, die zu dieser Zeit noch fleißg sind...






https://de.wikipedia.org/wiki/Fischlaken

Essen - Corona-Einsätze und Warnung der Polizei


Einsätze

Ein 63-jähriger Kunde geriet gestern mit einer 26-jährigen Mitarbeiterin eines Baumarktes in Rellinghausen in Streit. Der Mann wollte sich trotz der Sicherheitsmaßnahmen Zutritt verschaffen und stieß sie zu Boden. Kollegen der verletzten jungen Frau hielten den Mann bis zum Eintreffen der Polizei fest. Ihn erwartet nun ein Strafverfahren.

Ein weiterer gravierender Verstoß gegen die erlassene Allgemeinverfügung der Stadt Essen führte ebenfalls zu einer Strafanzeige. Am frühen Morgen wurde die Polizei zu einer Gaststätte auf der Langenbeckstraße entsandt. Als die Polizeibeamten an der Gaststätte eintrafen, konnten sie mehrere Stimmen und lautes Gelächter aus dem Inneren der Gaststätte vernehmen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung der Polizeibeamten wurde die Türe einen Spalt geöffnet. Ein 54-Jähriger erklärte den Beamten, dass man hier eine private Geburtstagsparty feiere und die Polizei sich verziehen solle. Der Mann sagte, dass es ihm Scheiß egal sei, was die Beamten sagen würden. Durch die Polizeibeamten beendete die Party.

Der Chefsprecher der Essener Polizei, Ulrich Faßbender: „Diese schlechten Beispiele zeigen, dass einige Dummköpfe den Ernst der Lage immer noch nicht erkannt haben. Mit ihrem Egoismus und ihrer Uneinsichtigkeit gefährden sie nicht nur ihre eigene Gesundheit, sondern die Gesundheit aller Bürger dieser Stadt…“


Warnung vor Kettenbrief

Erneut ist ein Corona-Kettenbrief über „Whatsapp“ im Umlauf. Die Polizei warnt vor der Falschmeldung. Es kursiert die Nachricht, dass die Feuerwehr Wohnungen aufsuchen wird, um zu checken, inwiefern der Corona-Virus sich verbreitet. Hierbei handelt es sich um eine weitere Falschmeldung. Wenn die Feuerwehr an der Haustür klingelt und vorgibt, sie müsse Überprüfungen zum Corona-Virus durchführen, dann sollte jedermann stutzig werden und die Polizei alarmieren. Hier kann nur eine Betrugsmasche im Vordergrund stehen.

Samstag, 21. März 2020

Anfang und Ende in dieser Zeit


„Es geht in der Corona-Krise um Leben und Tod“, sagt der NRW-Ministerpräsident Armin Laschet. Ja, er hat recht. Ich meine jetzt nicht das Sterben aufgrund einer Virusinfektion. Das ist traurig genug. Ich meine gesellschaftliche Einschränkungen im Zusammenhang mit diesem Thema.
Väter können und dürfen nicht mehr bei der Geburt ihrer Kinder dabei sein. Der Kreißsaal bleibt nur für die unmittelbar Beteiligten geöffnet. Einen Satz lese ich heute in der Tageszeitung häufig. Und zwar auf den Doppelseiten der Todesanzeigen. „Die Beisetzung hat aufgrund der momentanen Situation im engsten Familienkreis stattgefunden.“ Einige Familien fügen hinzu: „Die Trauerfeier wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.“ Besonders hat mir gefallen: “Olli würde schmunzeln.“
Ja, ich bin ein Befürworter davon, dass beim letzten Gang viele Verwandte, Freunde, Nachbarn und Wegbegleiter des Verstorbenen dabei sind. Wenn Arbeitskollegen sterben, wird die Trauerfeier im Anschluss bei Kaffee und Kuchen zum Veteranentreffen. Dann darf nach den Tränen auch wieder gelacht werden. Ein Teil der Trauerbewältigung.

Margot Käßmann, die Pfarrerin und ehemalige Bischöfin, schrieb in ihrem Buch DAS ZEITLICHE SEGNEN: „Da ist es schön, Menschen wiederzusehen, die Du lange nicht gesehen hast. Es ist eine Feier in Respekt vor den Toten, aber auch für die Lebenden.“ Der Satz der Mutter am Abend der Trauerfeier und Beerdigung für ihren achtjährigen Sohn Moritz, meinem kleinen Freund, klingt für mich immer noch nach: „Es war ein schöner Tag.“
Der Tod hat schon zwei Mal nach meiner, nach unserer Hand gegriffen, 1978 beim Badeunfall unseres Sohnes Axel, 1981 bei meinem Hubschrauberabsturz und ein bisschen auch bei meinem Infarkt 2015 in Wien. Aber dann hat er sie wieder losgelassen, Gott sei Dank. Seit vielen Jahren beschäftigte ich mich mit ihm und habe Gevatter Hein zu meinem Freund erklärt. Vielleicht aus Dankbarkeit oder aus rein egoistischen Gründen. Dann lässt er mich noch ein bisschen länger im Irdischen, denke ich.
Aber manchmal ist der Tod auch ein großes Arschloch. Immer dann, wenn er die Kinder, wie Samantha und Moritz, holt oder Menschen ganz plötzlich aus dem Leben reißt, wie unseren Piloten und Polizeikollegen Rolf damals im Wald bei Paderborn. Er kann aber auch sehr sanft sein, so wie bei meiner Mutter. Sie legte sich noch einmal vormittags ins Bett, weil es ihr nicht so gut ging und schlief mit ihren 89 Jahren ein. Für immer.
Gestern ist Kurt gestorben. Auch er muss nun im ganz kleinen Kreis verabschiedet werden. Schade, es wird kein Veteranentreffen geben.