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Samstag, 4. April 2020
Freitag, 3. April 2020
Podcast - Die Entführung des ALDI-Gründers Theo Albrecht und die Couch in meinem Zimmer
Theo Albrecht, einer der beiden ALDI-Brüder, wurde 1971
entführt. Sieben Millionen DM war der Preis für seine Freilassung. Ich war gerade
junger Schutzmann in Essen auf der „Gerlingwache“. 18 Jahre alt, nicht
volljährig, Oberwachtmeister im Praktikum. Meine Uniform war nicht nur Grün, ich hatte auch die gleiche Farbe hinter meinen Ohren. Von der Entführung habe ich
eigentlich nichts mitbekommen. Geheimsache. Das zum damaligen Informationsfluss innerhalb
einer Polizeibehörde.
Aber viel, viel später in meiner Rolle als Leiter der
Pressestelle antworteten viele älteren Kriminalbeamte kurz vor ihrer
Pensionierung auf meine Frage nach ihrem größten Fall: „Die Entführung von Theo
Albrecht.“ Der spätere Leiter der Mordkommission Klaus M. hatte viele
Geschichten aus den 17 Tagen der
Fahndung nach den Entführern auf Lager. Manche sind echt lustig. Theo Albrecht lud nach seiner Befreiung viele
Jahre lang immer zu Weihnachten Mitglieder der Ermittlungskommision auf Kaffee
und Christstollen ein. Da ein Kollege keinen Kaffee mochte, musste er den
Kuchen trocken essen. Ein Ersatzgetränk gab es nicht. „Mir klebte ständig der
ALDI-Stollen unter dem Gaumen.“
Die Couch, unter der angeblich im Polizeipräsidium das
Lösegeld zwischengelagert worden war, rettete ich später vor dem Sperrmüll.
Erst jetzt habe ich von der damaligen Ex-Chefsekretärin des Polizeipräsidenten
erfahren, dass dies nur ein Gerücht sei. Auf dem Sitz- und Liegemöbel, das
jetzt mein Zimmer ziert, schlief damals im Dienstzimmer des Vizepräsidenten
ein hochrangiger Kriminalbeamter aus München, den der Polizeipräsident Hans
Kirchhoff aus der bayrischen Landeshauptstadt zur Unterstützung angefordert
hatte. Na ja, immerhin.
In der neuen Reihe „Der Gerichtsreporter“ der Funke
Medien Gruppe berichtet der langjährige Gerichtsreporter und frühere Polizeireporter Stefan Wette im
Podcast über interessante Kriminalfälle. Einer handelt von der Entführung von Theo Albrecht. Hier geht’s zum Podcast:
https://www.der-gerichtsreporter.de/ein-leben-im-versteck/
Corona - Neue Verordnung vom 2. April...
Verordnung zum
Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) - Vom
2. April 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) von denen § 28
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV.
NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV.
NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und
Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15. Februar 2005 (GV.
NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV.
NRW. S. 404) geändert worden ist, sind geschlossen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von
Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit
besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in einer
Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt
das Ministerium für Schule und Bildung durch Erlass (insbesondere mittels sog.
SchulMails).
(3) Ebenfalls ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von
Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer
Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Absatz 2 als
Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen
oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich
ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn
die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen
Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl
auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die
Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist
von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu
dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich
zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn
andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre;
sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.
(4) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch für Dienstkräfte
der jeweiligen Schule zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte
(Abnahme von Prüfungen, Dienstbesprechungen).
§ 2 Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Kinderbetreuungen
in besonderen Fällen
(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Kinderbetreuungen in besonderen
Fällen (Brückenprojekte) haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren
Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu
Betreuungsangeboten zu untersagen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern
im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer
Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 besteht.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer
Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als
Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und
Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen
hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen
verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die
Notwendigkeit der Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Betreuung ist von der
Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu
dokumentieren.
§ 3 Besondere
Betreuungsbedarfe
(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 2
und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge mindestens einer Person unterliegt,
die zum Personal kritischer Infrastrukturen nach § 5 gehört und in ihrem
jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist, sofern eine private Betreuung
nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann oder die Ermöglichung
flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht
gewährleistet werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1
sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur
Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot treffen die Leitungen der
jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die
bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
(3) Zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Absatz 2
sind:
1. der Nachweis, dass mindestens eine
personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu
übernehmen, weil sie in einer kritischen Infrastruktur nach § 5 tätig ist,
und
2. die schriftliche Erklärung des jeweiligen
Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am
Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur
zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die in kritischer
Infrastruktur tätige Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung
(Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende
Eigenerklärung ersetzt.
§ 4 Tages- und
Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierende Einrichtungen der
Eingliederungshilfe, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne
des Elften Buches Sozialgesetzbuch, tagesstrukturierende Einrichtungen der
Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren
Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben allen
Nutzerinnen und Nutzern den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für
Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die
sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z.B. Berufsbildungswerke,
Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren.
(2) Unter Ausnahme von Absatz 1 soll die Pflege und
Betreuung von Nutzerinnen und Nutzern erfolgen, die im eigenen häuslichen
Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal
kritischer Infrastrukturen nach § 5 gehört, wenn diese Betreuungs- oder
Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine
private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung
flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht
gewährleistet werden kann.
(3) Die Unabkömmlichkeit ist der betreffenden Einrichtung
gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers
nachzuweisen. Steht die in kritischer Infrastruktur tätige Person nicht in
einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte
Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer, deren
pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich
normalerweise in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufhalten, nicht
sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen
Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollen zu
diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.
(5) Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und
Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand
benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese
Teilnehmenden kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten oder auf
Bedarfsmeldung des oder der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der
Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt
werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe
gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der
kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen
auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter
begleitet werden.
(6) Ausgenommen sind außerdem Nutzerinnen und Nutzer von
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch
, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und
Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung
entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter
Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das
neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden
häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer
Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen
andererseits.
(7) Die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für
interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische
Praxen und Autismuszentren, soweit eine Betreuung nicht medizinisch dringend
notwendig ist. Dasselbe gilt für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur
Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
(AnFöVO) anerkannt wurden.
(8) Zu den in Absatz 2 sowie den Absätzen 4 bis 7
bestimmten Ausnahmen gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und
Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
§ 5 Kritische
Infrastruktur
(1) Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen
oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei
deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche
Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten
würden.
(2) Die nachstehende Liste über die Personenkreise
kritischer Infrastrukturen lehnt sich an die Verordnung zur Bestimmung
kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S.
958), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903)
geändert worden ist,
(https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html.) an. Sie
wird stetig fortentwickelt. Danach handelt es sich um Personal kritischer
Infrastrukturen bei in den folgenden Bereichen Tätigen:
1. Sektor Energie:
- Strom, Gas, Wärme und Kraftstoffversorgung (inklusive
Logistik),
- Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der
Netze;
2. Sektor Wasser, Entsorgung:
- hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung und
Entsorgung,
- Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der
Netze;
3. Sektor Ernährung, Hygiene:
Produktion, Groß- und Einzelhandel (inklusive Zulieferung,
Logistik);
4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation:
insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und
Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur;
5. Sektor Gesundheit:
- insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege,
niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller,
Apotheken, Labore,
- veterinärmedizinische Notfallversorgung;
6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen:
- insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen,
Bargeldversorgung, Sozialtransfers,
- Personal der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter und
der Sozialhilfeträger zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere
Auszahlung des Kurzarbeitergeldes),
- Personal im Bereich der Sozialversicherungen;
7. Sektor Transport und Verkehr:
- insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen,
öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr,
- Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen
Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes,
- Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und
Schiffsverkehrs,
- Personal der Post- und Paketzustelldienste (insbesondere
im Zustelldienst);
8. Sektor Medien:
insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie
Risiko-und Krisenkommunikation;
9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
- Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug,
Veterinärwesens, Lebensmittelkontrolle,
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Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft,
Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben, Finanzverwaltung sowie Hochschulen
und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von
sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig
sind,
- Gesetzgebung/Parlament;
10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe,
Behindertenhilfe:
- Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen,
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
- notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und
Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige
Personen.
§ 6 Vorrang,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen
widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem
Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon
bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr
auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Düsseldorf, den 2. April 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
Donnerstag, 2. April 2020
Corona - Gabenzäune werden abgeschafft
Ich dachte an eine gute Idee, als ich den Gabenzaun am
vergangenen Samstag an der Marktkirche in der Essener Innenstadt fotografierte.
Ein junges Pärchen („Man muss doch irgendwie helfen“) hinterließ eine volle
Tüte mit guter Kleidung, Mützen und Schals. Wir haben uns getäuscht.
Die Zäune wurden bundesweit von Privatleuten eingerichtet,
um Menschen am Rande der Gesellschaft mit Dingen des täglichen Bedarfs zu
versorgen. In Essen gab es mehrere davon. Vordergründig eine gute Idee, im
Nachhinein eine Enttäuschung. Mir sagte allerdings Frank, ein Kenner der
Innenstadtszene, schon am selben Tag, dass viele Menschen, die offensichtlich nicht obdachlos oder
bedürftig sind, die Spielregeln nicht beachten. Sie nähmen einfach mehrere
Tüten an sich. Andere hätten das Mineralwasser ausgeschüttet, um so das
Pfandgeld für das Leergut zu kassieren. Frank: "Das wird nicht klappen." Er sollte recht behalten.
Auf einem Foto im sozialen Netzwerk ist eine Mutter mit Kind
zu sehen, wie sie mehre Tüten vom Zaun „räubern“. Ein Mann packt sogar seinen
Koffer pickepacke voll.
Fazit: Es gibt nun einmal Menschen, die nur an sich denken.
Im äußersten Fall an ihre Familie. Dann ist aber schon Schluss. Der Wert des
Gemeinschaftsgedankens, der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung, im weitesten
Sinne unser sozialstaatlicher Gedanke, ist lediglich gut genug, wenn es etwas ohne
Gegenleistung gibt.
Achtung – Ganoven am Telefon
Die Polizei warnt vor Trickbetrügern am Telefon. Zahlreiche
Versuche sind in den letzten Tagen in Essen und Mülheim bekannt geworden. Die
Ganoven melden sich als Polizisten, Verwandte, Ärzte oder Geschäftsleute. Sie
versprechen Gewinne, wollen vor angeblichen Einbrechern das Eigentum sichern
oder in Zeiten von Corona die Wohnung desinfizieren. Also, aufgepasst. Auf gar
nichts einlassen. Keinen in die Wohnung lassen. Polizei anrufen.
Mein Tip: Rüstige Senioren könnten sich ja auf so einen
Betrugsversuch einlassen und sofort über 110 die Polizei informieren. Vielleicht
könnte auf die Weise mal so ein Gangster auf frischer Tat festgenommen werden.
Ich warte ständig auf so einen Anruf.
Mittwoch, 1. April 2020
Corona – Stiller Abschied
"Aus aktuellem Anlass findet die Trauerfeier leider nur im
engsten Familienkreis statt." So steht es jetzt fast unter jeder Todesanzeige in
den Zeitungen. Die Auswirkung der Corona-Krise. Das gesellschaftliche Leben
steht still, selbst in der Stille. Solange das so ist, möchte ich den Verstorbenen,
den Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen und Freunden dieses Foto widmen. Damit
der Abschied wenigsten im Netz ein klein wenig
würdevoller ist. Auch wenn ich die Verstorbenen nicht persönlich gekannt habe.
https://www.youtube.com/watch?v=2rd8VktT8xY
Als Begleitmusik habe ich eine bekannte Melodie ausgesucht. „Somewhere over the rainbow.“ Dieses Lied gibt es in ganz vielen Versionen. Die schönste für mich ist die von Eva Cassidy. Es hat auch vielleicht etwas mit ihrer Lebensgeschichte zu tun. Die amerikanische Sängerin und Gitarristin starb mit nur 33 Jahren 1996. Nach ihrem Tod spielte eine englische Radiostation ihr Lied „Somewhere over the Rainbow“. Viele Hörer riefen an und fragten nach dem Namen der Sängerin mit der glockenklaren Stimme. Da erfuhren sie von ihrem Schicksal. Eva Cassidy kam somit erst nach ihrem Tod zu künstlerischen Ehren. 2001 schaffte sie es sogar auf Platz in den englischen Charts.
Wegen Corona - Deutscher Fußballmeister durch Elfmeterschießen
Die Fußballbundesliga 2019/2020 wird durch Elfmeterschießen
entschieden. Das gab heute die der Geschäftsführer der Deutschen Fußball Liga (DFL) Christian Seifert in einer eiligst
einberufenden Pressekonferenz bekannt. Die Bezahlsender Sky, DAZN, RTL und
Eurosport werden die Veranstaltungen kostenlos übertragen.
Seit Wochen kann der Spielplan wegen der Corona-Krise nicht mehr eingehalten
werden. Den Vereinen drohen Verluste in Millionenhöhe. Die Gehälter der Spieler
und Angestellten können nicht mehr bezahlt werden. Alleine Schalke 04 hat über
500 Angestellte. Für die meisten Mitarbeiter ist schon Kurzarbeit beantragt worden. Den
Vereinen droht die Insolvenz. Insbesondere den kleinen Clubs fehlen die
Einnahmen durch die Fernsehgelder. „Wenn wichtige Spiele durch
Elfmeterschießen entschieden werden, warum nicht die gesamte Meisterschaft“, so
Christian Seifert in seinem Statement. Die Stadien sind
Betriebsstätten und fallen somit nicht unter die Kontaktreduzierung. Es ist
geplant, jeweils samstags und mittwochs in so genannten englischen Wochen die
ausgefallenen Entscheidungen unter Einbehaltung aller Vorsichtsmaßnahmen nachzuholen. Der
Trainer von Schalke 04, David Wagner (im Bild) begrüßt den Entschluss der DFL: „Da
hatte mal jemand einen super Einfall. Wir bereiten jetzt unsere Spieler in Einzeltrainings
auf das Elfmeterschießen vor.“
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