Verordnung zum
Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(CoronaSchVO) vom 22. März 2020
(CoronaSchVO) vom 22. März 2020
§ 1 Reiserückkehrer
aus Infektionsgebieten
(1)
Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung dürfen vor Ablauf
von 14 Tagen nach dem Aufenthalt in dem Risikogebiet folgende Bereiche nicht
betreten:
1.
Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der „Kinderbetreuung
in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige
Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB
VIII (stationäre Erziehungshilfe),
2.
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
3. stationäre
Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im
Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,
4.
Berufsschulen,
5. Hochschulen.
(2) Ausgenommen
von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind Personen, die für
die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des
Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen
Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell
geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.
§ 2 Stationäre
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1)
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre
Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere
Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu
erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung
einzusparen.
(2) In den
Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen
oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind.
Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach
Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten
ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(3) Kantinen,
Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für
Bewohner/Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf
die Einrichtungsleitung den Betrieb für die Beschäftigten der Einrichtung
aufrechterhalten.
(4) Sämtliche
öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen,
Informationsveranstaltungen sind untersagt.
§ 3 Freizeit-,
Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb
der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote
sind untersagt:
1. Bars, Clubs,
Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche
Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den
Eigentumsverhältnissen,
2. Messen,
Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
(drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
3.
Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche
Einrichtungen,
4. Spiel- und
Bolzplätze,
5.
Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private
außerschulische Bildungseinrichtungen,
6. Spielhallen,
Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
7.
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
(2) Untersagt
sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen
Sport- und Freizeiteinrichtungen.
§ 4 Bibliotheken,
Hochschulbibliotheken
Bibliotheken
einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten
zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere
Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl,
Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern,
Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu
gestatten.
§ 5 Handel
(1) Zulässig
bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen
des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von
landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie
Getränkemärkten,
2. Apotheken,
Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen,
Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen
und Waschsalons,
5. Kioske und
Zeitungsverkaufsstellen,
6.
Tierbedarfsmärkten,
7. Einrichtungen
des Großhandels.
Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.
Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.
(2) Die
Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig unter Beschränkung auf den
Einrichtungen des Absatzes 1 entsprechende Anbieter.
(3) Der Betrieb
von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und
Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden,
wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind
(insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und
Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen
dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.
(4) Der Betrieb
von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels
ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die
Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist
nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen
kontaktfrei erfolgen kann.
(5) Abweichend
von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren
umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in den Absätzen 1 und 3
genannten Verkaufsstellen entsprechen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen
betrieben werden. Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments ist der
Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf
dieser Waren zulässig.
(6) Alle
Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
§ 6 Sonntagsöffnung
Geschäfte des
Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie
Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen
hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für
Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonn- und
Feiertagen generell öffnen.
§ 7 Handwerk,
Dienstleistungsgewerbe
(1)
Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz
vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist.
(2)
Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen
Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit
handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist
notwendiges Zubehör. In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von
Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu
treffen.
(3)
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5
Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren,
Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische
Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben
gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch
ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen
getroffen werden. Das gleiche gilt für gesundheitsorientierte
Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädischen Schuhmacher
etc.), die zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind.
§ 8 Beherbergung,
Tourismus
Übernachtungsangebote
zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen sind untersagt.
§ 9 Gastronomie
(1) Der Betrieb
von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und
anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich
zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben
werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
(2) Abweichend
von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der
Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und
Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände
eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die
gastronomische Einrichtung untersagt.
§ 10 Einkaufszentren
Der Zugang zu
Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen ist nur zulässig, wenn sich dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige
Einrichtungen befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.
§ 11 Veranstaltungen,
Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Veranstaltungen
und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür-
und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Dabei
sind die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung
von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zu gewährleisten.
(2) Die nach § 3
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der
Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere
Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(3)
Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und
jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
(4) Zulässig
sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis,
wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.
§ 12 Ansammlungen,
Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1)
Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen
sind untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in
gerader Linie,
2. Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende
Personen,
3. die
Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend
notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen
sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der
bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche
Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen
Personennahverkehrs).
Zur Umsetzung des Verbots in Satz 1 können die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
Zur Umsetzung des Verbots in Satz 1 können die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(2) Das
Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. Die
nach
§ 3 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
zuständigen Behörden können zur Umsetzung des Verbots in Absatz 1 Satz 1
weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
§ 13 Verfügungen
der örtlichen Ordnungsbehörden
Die
Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen
Allgemeinverfügungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden vor. Im
Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender
Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der nach
§ 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden unberührt.
§ 14 Durchsetzung
der Verbote, Bußgelder, Strafen
(1) Die nach § 3
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung
energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei
werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
(2) Verstöße
werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als
Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt (§§ 73 Absatz 1a
Nummer 6, Absatz 2, 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 4 des
Infektionsschutzgesetzes). Dabei sind die nach den §§ 3, 9 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen
Behörden gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.
§ 15 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. April 2020 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 22. März 2020 - Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen - Karl-Josef L a u m a n n
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